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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/5, 405;Rechtssatz
Zwar spricht der erste Anschein dafür, daß ein Bausparkassenkredit (Bausparkassendarlehen) nicht zur Anschaffung einer Ordinationseinrichtung eines Arztes, sondern zur Gebäudeerrichtung verwendet und daher durch diese und nicht durch den Betrieb des Arztes veranlaßt wurde. Dies schließt jedoch den Nachweis des Gegenteils durch den Abgabepflichtigen nicht aus (Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0180, ÖStZB 1989, 132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140216.X06Im RIS seit
11.07.2001