RS Vwgh 1992/2/19 91/14/0216

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1992/5, 405;

Rechtssatz

Zwar spricht der erste Anschein dafür, daß ein Bausparkassenkredit (Bausparkassendarlehen) nicht zur Anschaffung einer Ordinationseinrichtung eines Arztes, sondern zur Gebäudeerrichtung verwendet und daher durch diese und nicht durch den Betrieb des Arztes veranlaßt wurde. Dies schließt jedoch den Nachweis des Gegenteils durch den Abgabepflichtigen nicht aus (Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0180, ÖStZB 1989, 132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140216.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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