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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §17;Rechtssatz
Wenn § 17 DSG verlangt, daß eine Datenverarbeitung im berechtigten Zweck des Auftraggebers gedeckt sein muß, so heißt dies, daß rechtmäßiger Auftraggeber nur der ist, der zur Vornahme jener konkreten Tätigkeit, die Inhalt (Zweck) einer bestimmten Datenverarbeitung ist, berechtigt ist, ohne daß die Berechtigung durch einen Auftrag eines anderen Rechtsträgers erworben wurde. Bereits § 18 Abs 1 erster Halbsatz DSG zeigt, daß Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung eine rechtmäßige Ermittlung und Verarbeitung gem § 17 Abs 1 DSG ist. Die unter Verstoß gegen § 7 DSG übermittelten Daten dürfen vom Empfänger nicht ermittelt und verarbeitet werden
(Hinweis E 27.9.1990, 90/12/0153). Der gleiche Zusammenhang besteht auch zwischen § 17 DSG und § 18 DSG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120267.X05Im RIS seit
11.07.2001