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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Nach § 13 Abs 1 Z 1 GehG ist nicht zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß für die Suspendierung seinerzeit als maßgeblich erachtete Begleitumstände (hier Verdacht der Alkoholisierung) eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens (hier Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden) für die der später erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Tat keine Bedeutung haben. Der Wortlaut des § 13 Abs 1 Z 1 GehG enthält keinerlei Hinweis, daß die Dienstbehörde bei der Prüfung der Nachzahlungen von gekürzten Bezügen im nachhinein zu beurteilen hätte, ob der zur strafgerichtlichen Verurteilung führende "Restvorwurf" (wäre sein Zutreffen der Disziplinarkommission bereits seinerzeit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Suspendierung bekannt gewesen) zur Verhängung der Suspendierung ausgereicht hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986120187.X05Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016