RS Vwgh 1992/2/19 90/12/0267

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

10/10 Datenschutz

Norm

DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §1 Abs2;
DSG 1978 §1 Abs3;
DSG 1978 §1 Abs4;
DSG 1978 §1 Abs6;

Rechtssatz

Voraussetzung für einen Grundrechtsanspruch nach § 1 DSG ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses. Keine Schutzwürdigkeit wird jedenfalls Informationen aus öffentlichen Büchern, wie zB dem Grundbuch oder dem Firmenbuch, zukommen. Liegt ein schutzwürdiges Interesse vor, so ist zu prüfen, ob berechtigte Interessensabwägung vorzunehmen ist. Für das Auffinden berechtigter Interessen ist die Gesamtrechtsordnung heranzuziehen, wobei in der Regel die verfassungsrechtliche Verankerung von Interessen zu ihrem Überwiegen und damit zu einem Durchbrechen des Geheimhaltungsanspruches führen kann. Im Zweifel ist der Vertraulichkeit Vorrang einzuräumen; im Zweifel ist die Verwendung von für einen bestimmten Zweck nach § 1 Abs 2 DSG verschafften Daten auf diesen Zweck eingeschränkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120267.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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