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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Ermessensentscheidung über die Weitergewährung des Trennungszuschusses gem § 34 Abs 4 RGV hinsichtlich der Fahrtauslagen auch den "Fahrtkostenanteil" in Betracht zu ziehen, den der Beamte nach § 20b GehG selbst zu tragen hat, widerspricht nicht dem Sinn des Gesetzes (Hinweis E 6.2.1976, 732/75, VwSlg 8983 A/1976), weil nach der bezogenen Gesetzesstelle der umschriebene Eigenanteil an den im Dienstort ansässigen Beamten billigerweise zumutbar ist.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986120183.X01Im RIS seit
16.11.2000