RS Vwgh 1992/2/19 92/12/0025

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs1 Z1;
PG 1965 §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine Erledigung mit der Anrede "Sehr geehrte Frau ..." und abschließenden freundlichen Grüßen ist auf Grund ihrer äußeren Form nicht als Bescheid, sondern als eine Mitteilung von Tatsachen bzw (hier) als Rechtsbelehrung zu werten.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120025.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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