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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Erledigung mit der Anrede "Sehr geehrte Frau ..." und abschließenden freundlichen Grüßen ist auf Grund ihrer äußeren Form nicht als Bescheid, sondern als eine Mitteilung von Tatsachen bzw (hier) als Rechtsbelehrung zu werten.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120025.X01Im RIS seit
12.06.2001