Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat es - hier in Ansehung eines Antrages iSd § 13 Abs 1 letzter Satz GehG - schon im erstinstanzlichen Verfahren eines amtswegig eingeleiteten Disziplinarverfahrens in der Hand, durch einen förmlichen und ausdrücklich gestellten Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens die Entscheidungspflicht der Disziplinarbehörden gem § 73 Abs 1 AVG auszulösen und damit den Abschluß des Disziplinarverfahrens rechtlich herbeizuführen (Hinweis E 23.11.1983, 83/09/0120, 0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120218.X03Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017