RS Vwgh 1992/2/19 91/14/0216

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1992/5, 405;

Rechtssatz

Ein sogenanntes "Fruchtgenußrecht" von Kindern des Steuerpflichtigen an dessen Kapitalvermögen, das lediglich darin besteht, daß die Kapitalerträge zur Befriedigung von Unterhaltsbedürfnissen der Kinder verwendet werden, berechtigt nicht dazu, die Einkunftsquelle den Kindern zuzurechnen, wenn diese nicht über die Erträge frei, etwa auch durch Verzicht verfügen und daher auch die Art der Anlage bestimmen könnten. Es liegt Einkommensverwendung des Elternteils vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140216.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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