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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/5, 405;Rechtssatz
Ein sogenanntes "Fruchtgenußrecht" von Kindern des Steuerpflichtigen an dessen Kapitalvermögen, das lediglich darin besteht, daß die Kapitalerträge zur Befriedigung von Unterhaltsbedürfnissen der Kinder verwendet werden, berechtigt nicht dazu, die Einkunftsquelle den Kindern zuzurechnen, wenn diese nicht über die Erträge frei, etwa auch durch Verzicht verfügen und daher auch die Art der Anlage bestimmen könnten. Es liegt Einkommensverwendung des Elternteils vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140216.X07Im RIS seit
11.07.2001