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L26007 Lehrer/innen TirolNorm
LDG 1984 §106 Abs1;Rechtssatz
Nach § 9 Abs 1 PG iVm § 106 Abs 1 LDG 1984 hat die Landesregierung (§ 106 Abs 2 Z 4 LGD 1984 iVm § 2 legcit und § 2 Abs 1 Tir LDHG) dem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120140.X01Im RIS seit
03.10.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010