RS Vwgh 1992/2/19 86/12/0187

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §111 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §111 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0112 E 19. Oktober 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Suspendierung eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen (zB Beschlagnahme), die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren ("Gefahrenrelevanz") - insbesondere für das gemeine Wohl (hier: "wenn durch seine Belassung im Dienst vermöge der Art oder der Schwere des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden") - abzuwehren oder zu verhindern (Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986120187.X03

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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