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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es widerspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß Bescheide allgemein bereits dadurch existent werden könnten, daß dem Betroffenen der Bescheidinhalt bekannt wird. Dies unabhängig davon, aus welchen Gründen die Behörde die Zustellung eines Bescheides unterlassen hat. (Weder die Verständigung des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer über die Verleihung der Stelle des Leiters der Hauptschule an den Bediensteten noch seine spätere Teilnahme an einer Besprechung können die Rechtswirkung der Zustellung des Bescheides ersetzen).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120006.X02Im RIS seit
25.01.2001