RS Vwgh 1992/2/19 90/12/0235

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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L37135 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Salzburg
L82405 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13a;
AVG §37;
MüllabfuhrG Slbg 1974 §20 Abs1;
MüllabfuhrG Slbg 1974 §3 Abs2;

Rechtssatz

Das Vorliegen eine Bewilligung für die Müllbeseitigung ist im Rahmen der Überprüfung, ob eine den sanitären Verhältnissen entsprechende Beseitigung des Mülls gewährleistet erscheint, und zwar bei der Anlage, zu dem der Ausnahmewerber seinen Müll zu bringen beabsichtigt, zu beurteilen. Daneben ist in solchen Fällen der Teilung (Müllabfuhr ieS durch den Verpflichteten, Beseitigung durch ein Unternehmen nach § 20) selbstverständlich auch zu prüfen, ob die Müllabfuhr ieS den Kriterien des § 3 Abs 2 entspricht. Bei dieser Prüfung handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, die nicht unter Heranziehung des § 13a AVG allein in die Sphäre der Antragstellung abgeschoben werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120235.X03

Im RIS seit

19.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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