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L37135 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Das Vorliegen eine Bewilligung für die Müllbeseitigung ist im Rahmen der Überprüfung, ob eine den sanitären Verhältnissen entsprechende Beseitigung des Mülls gewährleistet erscheint, und zwar bei der Anlage, zu dem der Ausnahmewerber seinen Müll zu bringen beabsichtigt, zu beurteilen. Daneben ist in solchen Fällen der Teilung (Müllabfuhr ieS durch den Verpflichteten, Beseitigung durch ein Unternehmen nach § 20) selbstverständlich auch zu prüfen, ob die Müllabfuhr ieS den Kriterien des § 3 Abs 2 entspricht. Bei dieser Prüfung handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, die nicht unter Heranziehung des § 13a AVG allein in die Sphäre der Antragstellung abgeschoben werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120235.X03Im RIS seit
19.02.1992