Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie nach § 52 Abs 2 AVG iVm § 36 Abs 1 letzter Satz PG hätte es nicht auf jeden Fall, sondern nur dann bedurft, wenn der ärztliche Sachverständige nicht in der Lage gewesen wäre, eine zuverlässige Beurteilung vorzunehmen und ein dementsprechend schlüssiges und vollständiges Gutachten zu erstatten (Hinweis E 29.5.1987, 86/08/0081). Bei der sodann zu veranlassenden ergänzenden berufskundlichen Begutachtung hätte überdies auf eine solche wenigstens kurze Beschreibung der nach Ansicht des Sachverständigen auf Grund des ärztlichen Gutachtens noch möglichen Erwerbstätigkeiten gedrungen werden müssen, die die belangte Behörde selbst in die Lage versetzt hätte, die ihr und nicht dem berufskundlichen Sachverständigen zukommende rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit dieser Erwerbstätigkeiten iSd § 9 Abs 1 PG vorzunehmen.
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder BefundeSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztGutachten ErgänzungSachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120140.X05Im RIS seit
03.10.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010