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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der Dienstbehörde wird nicht die Möglichkeit eingeräumt, auf Grund eines Antrages iSd § 13 Abs 1 letzter Satz GehG als "Vorfrage" selbständig zu beurteilen, mit welchem Ergebnis ein anhängiges Disziplinarverfahren (voraussichtlich) abgeschlossen werden wird. Die Verjährung von Dienstpflichtverletzungen sind im Disziplinarverfahren, nicht aber im Verfahren betreffend das Bestehen eines Anspruchs nach § 13 Abs 1 GehG zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120218.X02Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017