RS Vwgh 1992/2/19 91/12/0024

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0035 E 9. Mai 1988 RS 6

Stammrechtssatz

Unter Hinweis auf die für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages vorgesehene Halbjahresfrist und unter Berücksichtigung des im Rahmen der Leistungsfeststellung vorgesehenen "Mindest-Beobachtungszeitraumes von 26 Wochen, vertritt der VwGH die Auffassung, dass der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrundezulegen ist. Solcherart ist der Behörde auch ein angemessener Zeitraum eingeräumt, um die Einsetzbarkeit und die Qualität d. Leistung (- aber ohne Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens -) dahingehend zu prüfen, ob im öff. Interesse vom Ermessen positiv Gebrauch zu machen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120024.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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