RS Vwgh 1992/2/19 91/14/0228

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §198;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Daß die Bf durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein können, ergibt sich schon daraus, daß gegenüber den Bf weder eine Abgabe festgesetzt, noch Einkünfte festgestellt wurden, die mit bindender Wirkung Einkommensteuerbescheiden der Bf zugrundezulegen sind. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich somit für die Bf kein Leistungsgebot und damit auch keine Beschwer. Ein Rechtsanspruch, als Steuersubjekte eingestuft zu werden und damit verpflichtet zu sein, Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu entrichten, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140228.X01

Im RIS seit

19.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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