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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §188;Rechtssatz
Daß die Bf durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein können, ergibt sich schon daraus, daß gegenüber den Bf weder eine Abgabe festgesetzt, noch Einkünfte festgestellt wurden, die mit bindender Wirkung Einkommensteuerbescheiden der Bf zugrundezulegen sind. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich somit für die Bf kein Leistungsgebot und damit auch keine Beschwer. Ein Rechtsanspruch, als Steuersubjekte eingestuft zu werden und damit verpflichtet zu sein, Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu entrichten, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140228.X01Im RIS seit
19.02.1992Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008