RS Vwgh 1992/2/19 91/03/0320

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Was die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Besch anlangt, so hat ihn die belBeh ausdrücklich aufgefordert, diese innerhalb von 3 Wochen darzulegen, widrigenfalls von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen ausgegangen werde. Der Besch ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Wenn die Beh angesichts dieses Verhaltens des Besch und des von ihm angegebenen Berufes ("Verkaufsleiter") "durchschnittliche Einkommensverhältnisse" zugrunde legte, ist dies nicht unschlüssig

(vgl E 3.4.1989, 88/10/0182).

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030320.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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