RS Vwgh 1992/2/19 91/14/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §26;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §131;
BAO §167 Abs2;
BAO §184;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1992/5, 405;

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Abgabenverfahren nimmt in dem Maß zu, in dem die amtswegigen Ermittlungsmöglichkeiten aus Gründen eingeschränkt sind, die der Sphäre des Steuerpflichtigen zugehören. Hiezu zählen Besonderheiten der Einkunftsquelle wie die ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Diese hat ihren Zweck nicht in der Behinderung oder Erschwerung der Abgabenerhebung beim Arzt. Dieses Defizit amtswegiger Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde hat der Arzt schon bei Führung der Aufzeichnungen und der Gestaltung von Belegen auszugleichen. Die Begrenzung der genannten Pflichten des Arztes liegen in der Zumutbarkeit. Eine Verletzung der Pflichten darf die Behörde in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140216.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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