Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1984 §26;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/5, 405;Rechtssatz
Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Abgabenverfahren nimmt in dem Maß zu, in dem die amtswegigen Ermittlungsmöglichkeiten aus Gründen eingeschränkt sind, die der Sphäre des Steuerpflichtigen zugehören. Hiezu zählen Besonderheiten der Einkunftsquelle wie die ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Diese hat ihren Zweck nicht in der Behinderung oder Erschwerung der Abgabenerhebung beim Arzt. Dieses Defizit amtswegiger Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde hat der Arzt schon bei Führung der Aufzeichnungen und der Gestaltung von Belegen auszugleichen. Die Begrenzung der genannten Pflichten des Arztes liegen in der Zumutbarkeit. Eine Verletzung der Pflichten darf die Behörde in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140216.X01Im RIS seit
11.07.2001