RS Vfgh 1983/10/7 B441/82

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Veröffentlicht am 07.10.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Rechtssatz

Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behördlichen Festnahme nachfolgenden Haftanhaltung ist nicht übertragbar

Art144 Abs3 B-VG; Abtretung an den VwGH nur bei ablehnender Sachentscheidung

Entscheidungstexte

  • B 441/82
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1983 B 441/82

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B441.1982

Dokumentnummer

JFR_10168993_82B00441_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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