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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbRechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behördlichen Festnahme nachfolgenden Haftanhaltung ist nicht übertragbar
Art144 Abs3 B-VG; Abtretung an den VwGH nur bei ablehnender Sachentscheidung
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B441.1982Dokumentnummer
JFR_10168993_82B00441_01