RS Vwgh 1992/2/19 86/12/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1992
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §84;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0012 E 27. März 1985 VwSlg 11724 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolge des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, wobei die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch - darzutun hat, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen im angeführten Sinne gegeben sind, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrers geboten erscheinen lassen. Ob sodann eine Versetzung auszusprechen ist, hat die zuständige Dienstbehörde im Sinne der Vorschriften über die Versetzung (§ 25 Z 55 LDG 1984) selbständig zu beurteilen (Hinweis E 31.3.1982, 525/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986120159.X02

Im RIS seit

19.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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