RS Vwgh 1992/2/19 86/12/0187

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §111 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §111 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0112 E 19. Oktober 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Die Enthebung vom Dienst darf nicht zu pflichtenmahnenden Sanktionszwecken, schon ja nicht zu "Strafzwecken" eingesetzt werden. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu schaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986120187.X02

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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