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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/09/0112 E 19. Oktober 1990 RS 2Stammrechtssatz
Die Enthebung vom Dienst darf nicht zu pflichtenmahnenden Sanktionszwecken, schon ja nicht zu "Strafzwecken" eingesetzt werden. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986120187.X02Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016