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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/12/0004 E 12. Oktober 1987 RS 2Stammrechtssatz
Ein in der Regel gegebener Zeitverlust von unbestrittenermaßen nicht einmal einer Stunde, der sich für die tägliche Hin- und Rückfahrt bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (hier: Personen- bzw. Eilzüge) ergibt, ist nicht unzumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987120111.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009