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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/09/0256 E 24. März 1988 VwSlg 12686 A/1988 RS 2Stammrechtssatz
Liegt eine bereits rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor (Berufungsentscheidung) mangelt es jedenfalls ab diesem Zeitpunkt an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG 1950. Die möglichen Auswirkungen der Entscheidung des VwGH über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines anderen anhängigen Verwaltungsverfahrens, berechtigt die Verwaltungsbehörde nicht, in diesem Verfahren § 38 AVG 1950 anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120255.X01Im RIS seit
19.02.1992Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010