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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972 findet ihre sachliche Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des Art 7 Abs 1 B-VG darin, daß Pkw, Kombi und Kraftrad im Fahrschulbetrieb ein unentbehrliches Unterrichtsmittel darstellen. Hinsichtlich des übrigen Betriebsgeschehens in einer Fahrschule fehlt es jedoch an einer vergleichbaren Rechtfertigung einer differenzierenden Behandlung
(Hinweis E 4.6.1985, 85/14/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140009.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010