RS Vwgh 1992/2/19 92/14/0014

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §81 Abs1;
HGB §161;
HGB §170;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In einem Wiederaufnahmsverfahren betreffend einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß § 188 Abs 1 lit b tritt vor dem VwGH als Bf nur die Kommanditgesellschaft auf und nicht die einzelnen Gesellschafter. Für den Beschwerdeerfolg ist daher im Hinblick auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur entscheidend, ob der Wiederaufnahmsantrag der Kommanditgesellschaft von der belangten Behörde ohne Verletzung der Rechte der Kommanditgesellschaft abgewiesen wurde und nicht, ob die Wiederaufnahmsanträge der Gesellschafter zu Unrecht abgelehnt wurden. Es hätte daher eines konkreten und schlüssigen Vorbringens im Antrag des Wiederaufnahmswerbers (Kommanditgesellschaft) bedurft, daß alle zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berufenen Personen unverschuldet auf den für die Gewinnzuteilung maßgeblichen Inhalt des Gesellschaftsvertrages bis zur Entscheidung der belangten Behörde über die Feststellungen gemäß § 188 BAO vergessen hätten.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140014.X01

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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