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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §188 Abs1 litb;Rechtssatz
In einem Wiederaufnahmsverfahren betreffend einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß § 188 Abs 1 lit b tritt vor dem VwGH als Bf nur die Kommanditgesellschaft auf und nicht die einzelnen Gesellschafter. Für den Beschwerdeerfolg ist daher im Hinblick auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur entscheidend, ob der Wiederaufnahmsantrag der Kommanditgesellschaft von der belangten Behörde ohne Verletzung der Rechte der Kommanditgesellschaft abgewiesen wurde und nicht, ob die Wiederaufnahmsanträge der Gesellschafter zu Unrecht abgelehnt wurden. Es hätte daher eines konkreten und schlüssigen Vorbringens im Antrag des Wiederaufnahmswerbers (Kommanditgesellschaft) bedurft, daß alle zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berufenen Personen unverschuldet auf den für die Gewinnzuteilung maßgeblichen Inhalt des Gesellschaftsvertrages bis zur Entscheidung der belangten Behörde über die Feststellungen gemäß § 188 BAO vergessen hätten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140014.X01Im RIS seit
17.01.2002