RS Vwgh 1992/2/19 90/12/0156

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §75 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid war gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Für das gemäß § 63 Abs 1 VwGG fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, daß im Hinblick auf das Verstreichen des Endzeitpunktes des begehrten Karenzurlaubes nur mehr eine Feststellungsentscheidung in Betracht kommt, sofern noch ein Feststellungsinteresse besteht, das freilich nicht allein wegen des Verstreichens des eben genannten Zeitpunktes verneint werden darf

(Hinweis E 27.9.1990, 89/12/0225, E 18.11.1991, 90/12/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120156.X04

Im RIS seit

19.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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