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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid war gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Für das gemäß § 63 Abs 1 VwGG fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, daß im Hinblick auf das Verstreichen des Endzeitpunktes des begehrten Karenzurlaubes nur mehr eine Feststellungsentscheidung in Betracht kommt, sofern noch ein Feststellungsinteresse besteht, das freilich nicht allein wegen des Verstreichens des eben genannten Zeitpunktes verneint werden darf
(Hinweis E 27.9.1990, 89/12/0225, E 18.11.1991, 90/12/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120156.X04Im RIS seit
19.02.1992Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010