RS Vwgh 1992/2/19 90/12/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
BDG 1979 §80;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §14;
VwRallg;

Rechtssatz

Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, auch wenn es sich um "innere Vorgänge" handelt, nicht aber Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über die Tatsachen (vgl Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rdz 588, mit Judikaturhinweisen), das nachträgliche Erkennen, daß im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen ist (Hinweis E 30.4.1991, 89/08/0188) oder die Unkenntnis der Gesetzeslage

(Hinweis E 4.7.1980, 1588/78)(hier: Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zuweisung einer Naturalwohnung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120224.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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