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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, auch wenn es sich um "innere Vorgänge" handelt, nicht aber Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über die Tatsachen (vgl Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rdz 588, mit Judikaturhinweisen), das nachträgliche Erkennen, daß im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen ist (Hinweis E 30.4.1991, 89/08/0188) oder die Unkenntnis der Gesetzeslage
(Hinweis E 4.7.1980, 1588/78)(hier: Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zuweisung einer Naturalwohnung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120224.X02Im RIS seit
11.07.2001