RS Vwgh 1992/2/20 90/16/0156

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §169;
BAO §183 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

In der BAO ist - zum Unterschied von zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahren - ein persönliches Befragungsrecht von Zeugen durch den Abgabepflichtigen oder seinen Vertreter nicht vorgesehen (Hinweis E 29.5.1973, 1059/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160156.X11

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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