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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Schließt der Bf seiner Beschwerde den von ihm bekämpften Bescheid, der die Fertigungsklausel: "Für den Bürgermeister: Der Abteilungsleiter: Im Auftrag: Geiger eh. Oberamtsrat" sowie das Amtssiegel "Landeshauptstadt Innsbruck" trägt, an, so hat er in einer für den VwGH zu keinen Zweifeln Anlaß bietenden Weise zu erkennen gegeben, wogegen sich seine Beschwerde richtet, mithin auch, welche Beh von ihm als belBeh angesehen wird. Von daher gesehen kommt der mißverständlichen Bezeichnung im Beschwerdeschriftsatz ("Stadtmagistrat Innsbruck") keine entscheidende Bedeutung zu.
Schlagworte
Behördenbezeichnung AmtssiegelFertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190320.X02Im RIS seit
20.02.1992Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010