RS Vwgh 1992/2/20 91/19/0320

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Schließt der Bf seiner Beschwerde den von ihm bekämpften Bescheid, der die Fertigungsklausel: "Für den Bürgermeister: Der Abteilungsleiter: Im Auftrag: Geiger eh. Oberamtsrat" sowie das Amtssiegel "Landeshauptstadt Innsbruck" trägt, an, so hat er in einer für den VwGH zu keinen Zweifeln Anlaß bietenden Weise zu erkennen gegeben, wogegen sich seine Beschwerde richtet, mithin auch, welche Beh von ihm als belBeh angesehen wird. Von daher gesehen kommt der mißverständlichen Bezeichnung im Beschwerdeschriftsatz ("Stadtmagistrat Innsbruck") keine entscheidende Bedeutung zu.

Schlagworte

Behördenbezeichnung AmtssiegelFertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190320.X02

Im RIS seit

20.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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