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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BEinstG §8 Abs2 idF 1988/721;Beachte
Der Beschwerdefall 92/09/0029 wurde am gleichen Tag im gleichen Sinn entschieden.Rechtssatz
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 11.12.1991, G 272/91 ua, § 8 Abs 2 BEinstG idF 1988/721 als verfassungswidrig aufgehoben. Der vorliegende Beschwerdefall zählt gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG zu den Anlaßfällen der Aufhebung durch den VfGH. Nach der genannten Bestimmung ist die als verfassungswidrig erkannte Regelung auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher so vorzugehen, als ob bei dessen Erlassung § 8 Abs 2 BEinstG nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Da es somit dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt, ist er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zu seiner Aufhebung führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090028.X01Im RIS seit
20.02.1992