RS Vwgh 1992/2/20 92/09/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8 Abs2 idF 1988/721;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Der Beschwerdefall 92/09/0029 wurde am gleichen Tag im gleichen Sinn entschieden.

Rechtssatz

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 11.12.1991, G 272/91 ua, § 8 Abs 2 BEinstG idF 1988/721 als verfassungswidrig aufgehoben. Der vorliegende Beschwerdefall zählt gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG zu den Anlaßfällen der Aufhebung durch den VfGH. Nach der genannten Bestimmung ist die als verfassungswidrig erkannte Regelung auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher so vorzugehen, als ob bei dessen Erlassung § 8 Abs 2 BEinstG nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Da es somit dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt, ist er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zu seiner Aufhebung führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090028.X01

Im RIS seit

20.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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