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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §547;Rechtssatz
Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge besteht darin, daß der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Rechte und Pflichten voll an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt, und zwar in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht. Der Gesamtrechtsnachfolger kann daher auch die dem Rechtsvorgänger gewährte Grunderwerbssteuerfreiheit in Anspruch nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160185.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012