RS Vwgh 1992/2/20 89/08/0195

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

L90006 Landarbeiterkammer Steiermark
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §24 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
HGHAngG §1 Abs3;
MindestlohntarifV Hausgehilfen Hausangestellte Leoben §2;
MindestlohntarifV Hausgehilfen Hausangestellte Leoben §3 Z9;

Beachte

Besprechung in: DRdA 1992/4, 269;

Rechtssatz

Die - arbeitsrechtlich zulässige - Vereinbarung eines im Verhältnis zum verordneten Mindestlohn aliquotierten monatlichen Bruttobarlohnes für ein bloß 20 Stunden pro Woche beschäftigtes Kindermädchen ist unter Bedachtnahme auf § 24 Abs 2 ArbVG und § 3 Z 9 der MindestlohntarifV Hausgehilfen Hausangestellte Leoben an § 2 Abschnitt B, nicht § 2 Abschnitt A, legcit zu messen, weil "Verpflegung und Wohnung beim Arbeitgeber iSd § 2 Abschnitt A legcit an die Aufnahme in die Hausgemeinschaft anknüpft, von der auch das HGHAngG ausgeht.

Schlagworte

Entgelt Begriff Hausgehilfin Entgelt Begriff Hausgemeinschaft Mindestlohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080195.X04

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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