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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof kann auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte - abgesehen von dem Fall einer Antragstellung auf Grund des Art 140 Abs 1 erster Satz B-VG - lediglich im Rahmen verfassungskonformer Interpretation einfachgesetzlicher Regelungen oder durch Verordnung erzeugter Bestimmungen Bedacht nehmen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160156.X01Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010