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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1343;Rechtssatz
Der Umstand, daß die mögliche und zunächst auch in Erwägung gezogene Sicherstellung einer Geldforderung lediglich deswegen unterbleibt, weil der Gläubiger im Hinblick auf die Bonität seines Schuldners darauf verzichtet oder auch bloß das Sicherstellungsanbot nicht weiter verfolgt, ist kein Indiz dafür, daß überhaupt keine Geldforderung zustande gekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986130187.X05Im RIS seit
11.07.2001