RS Vwgh 1992/2/20 86/13/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1343;
ABGB §983;
BAO §167 Abs2;

Beachte

Siehe: 86/13/0186 E 20. Februar 1992 86/13/0196 E 20. Februar 1992

Rechtssatz

Der Umstand, daß die mögliche und zunächst auch in Erwägung gezogene Sicherstellung einer Geldforderung lediglich deswegen unterbleibt, weil der Gläubiger im Hinblick auf die Bonität seines Schuldners darauf verzichtet oder auch bloß das Sicherstellungsanbot nicht weiter verfolgt, ist kein Indiz dafür, daß überhaupt keine Geldforderung zustande gekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986130187.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten