Der Begriff der Rentenversicherung kann in § 69 BewG nicht anders verstanden werden als in § 70 BewG. Demzufolge ändert der Umstand, daß der Abgabepflichtige berechtigt ist, die Rentenleistung mit einem Kapitalbetrag ablösen zu lassen, nichts an der Rechtsnatur der Rentenversicherung.