RS Vwgh 1992/2/20 90/19/0478

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der einen in einem Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes ergangenen Ablehnungsbescheid aufhebenden Entscheidung des VwGH ist keine Aussage über das Ergebnis der von der Beh im fortzusetzenden Verfahren vorzunehmenden Ermessensübung gem § 25 Abs 2 PaßG verbunden, weil die Beh im Rahmen dieser Ermessensübung auf alle bis zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung gegebenen Umstände Bedacht zu nehmen hat.

Schlagworte

Ermessen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190478.X06

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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