RS Vwgh 1992/2/20 90/16/0156

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §166;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/06 89/13/0262 2

Stammrechtssatz

Bei der Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ist ein Beweisverwertungsverbot nicht vorgesehen. Die Verwertbarkeit eines Beweismittels wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (Hinweis E 20.1.1967, 564/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160156.X09

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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