RS Vwgh 1992/2/20 91/09/0154

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §68 Abs1;
BEinstG;
KOVG 1957 §4 Abs1;

Rechtssatz

Eine Bindung der Kriegsopferversorgungsbehörden an eine rechtskräftige Einschätzung der MdE des Beschädigten nach dem BEinstG ist schon deshalb nicht gegeben, weil es für die Einschätzung der MdE nach dem KOVG nicht auf den Gesamtleidenszustand des Beschädigten ankommt, sondern dafür nur jene Gesundheitsschädigungen heranzuziehen sind, die nachweislich ursächlich auf ein schädigendes Ereignis iSd KOVG zurückgehen.

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090154.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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