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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Bindung der Kriegsopferversorgungsbehörden an eine rechtskräftige Einschätzung der MdE des Beschädigten nach dem BEinstG ist schon deshalb nicht gegeben, weil es für die Einschätzung der MdE nach dem KOVG nicht auf den Gesamtleidenszustand des Beschädigten ankommt, sondern dafür nur jene Gesundheitsschädigungen heranzuziehen sind, die nachweislich ursächlich auf ein schädigendes Ereignis iSd KOVG zurückgehen.
Schlagworte
Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090154.X02Im RIS seit
27.03.2001