RS Vwgh 1992/2/20 89/08/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

L90006 Landarbeiterkammer Steiermark
L90009 Landarbeiterkammer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GesindeO Wr 1911 §1 Abs1;
GesindeO Wr 1911 §6 Abs1;
HausgehilfenG 1920;
HGHAngG;
MindestlohntarifV Hausgehilfen Hausangestellte Leoben §2;

Beachte

Besprechung in: DRdA 1992/4, 269;

Rechtssatz

Das HGHAngG geht - wie seine Vorgänger - vom Typus eines in den Haushalt eingegliederten und nicht bloß stundenweise beschäftigten Hausangestellten aus, wie insbesondere aus dem Fehlen von Aliquotierungsbestimmungen für Ruhepausen unter Mitberücksichtigung des Gleichheitssatzes geschlossen werden kann (Hinweis Sten-Prot NR S 108, GP 9, 4807).

Schlagworte

Entgelt Begriff Hausgehilfin Entgelt Begriff Hausgemeinschaft Mindestlohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080195.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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