RS Vwgh 1992/2/20 90/16/0156

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §916 Abs1;
BAO §23 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein zum Schein geschlossens Geschäft wirkt auch zwischen den Parteien nicht, weil es ja nicht gewollt ist. Das verdeckte Geschäft dagegen ist grundsätzlich gültig (Hinweis OGH E 19.6.1986, AZ 7 Ob 617/86, NZ 5/1987, S 131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160156.X02

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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