RS Vwgh 1992/2/20 86/13/0187

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs3 idF 1980/151;
BAO §4;
VwRallg;

Beachte

Siehe: 86/13/0186 E 20. Februar 1992 86/13/0196 E 20. Februar 1992

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 209 Abs 3 BAO idF 1980/151 war nach der Rechtsprechung des VwGH auch bei Erlassung einer Berufungsentscheidung zu beachten (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0083), und zwar in der Weise, daß einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid im vollen Umfang stattzugeben war, wenn seit Entstehen des betreffenden Abgabenanspruches zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung 15 Jahre vergangen waren (Hinweis E 14.11.1990, 86/13/0042).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986130187.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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