RS Vwgh 1992/2/20 90/16/0181

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Die Bodenfläche einer, an einem Wohnraum angebauten, verglasten, neben einer zur Hälfte überdachten, vor dem Haus gelegenen Terrasse befindlichen Veranda muß in die Wohnfläche einbezogen werden, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob diese Veranda direkt vom Wohnraum zu betreten ist oder von diesem erst über die erwähnte Terrasse erreicht werden kann (Hinweis E 17.5.1990, 89/16/0210).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160181.X03

Im RIS seit

20.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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