RS Vwgh 1992/2/20 89/08/0195

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

L90006 Landarbeiterkammer Steiermark
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
HGHAngG;
MindestlohntarifV Hausgehilfen Hausangestellte Leoben §2;

Beachte

Besprechung in: DRdA 1992/4, 269;

Rechtssatz

Eine bloß 20-stündige Arbeitsverpflichtung bedeutet keine solche Eingliederung in den Haushalt des Dienstgebers, daß von einer Aufnahme in die Hausgemeinschaft, wie sie das HGHAngG und, daran anknüpfend, die Mindestlohntarife verlangen, gesprochen werden könnte.

Schlagworte

Entgelt Begriff Hausgehilfin Entgelt Begriff Hausgemeinschaft Mindestlohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080195.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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