Index
L90006 Landarbeiterkammer SteiermarkNorm
ASVG §49 Abs1;Beachte
Besprechung in: DRdA 1992/4, 269;Rechtssatz
Eine bloß 20-stündige Arbeitsverpflichtung bedeutet keine solche Eingliederung in den Haushalt des Dienstgebers, daß von einer Aufnahme in die Hausgemeinschaft, wie sie das HGHAngG und, daran anknüpfend, die Mindestlohntarife verlangen, gesprochen werden könnte.
Schlagworte
Entgelt Begriff Hausgehilfin Entgelt Begriff Hausgemeinschaft MindestlohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989080195.X02Im RIS seit
29.01.2002