RS Vwgh 1992/2/20 89/08/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
beobachten
merken

Index

L90006 Landarbeiterkammer Steiermark
L90009 Landarbeiterkammer Wien
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
GesindeO Wr 1911 §1 Abs1 impl;
GesindeO Wr 1911 §6 Abs1 impl;
HausgehilfenG 1920 §28 impl;
HGHAngG;
MindestlohntarifV Hausgehilfen Hausangestellte Leoben §2;

Beachte

Besprechung in: DRdA 1992/4, 269;

Rechtssatz

Wie auch die historische Entwicklung zeigt, genügt es für die Annahme einer Hausgemeinschaft des Hausgehilfen nicht, daß eine Schlafstelle zur Verfügung gestellt und Mahlzeiten verabreicht werden.

Schlagworte

Entgelt Begriff Hausgemeinschaft Mindestlohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080195.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten