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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §662;Rechtssatz
Selbst wenn man unter den in § 662 dritter Satz ABGB und § 686 zweiter Satz ABGB erwähnten Lasten nicht nur Pfandrechte und andere dingliche Belastungen, sondern auch überhaupt auf die Sache bezügliche schuldrechtliche Pflichten verstehen wollte, darf nicht übersehen werden, daß sich die Übernahme bloßer schuldrechtlicher Verbindlichkeiten nur auf das Innenverhältnis bezieht, im Verhältnis zum Dritten jedoch keine Änderung der Rechtslage erfolgt (Hinweis Welser in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 01ter Bd 2 Wien 1990, Randziffer 8 zu § 662).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160185.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012