RS Vwgh 1992/2/20 90/16/0188

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
VwRallg;
WEG 1948 §2;
WEG 1975 §3;

Rechtssatz

Der Kauf ist nach österreichischem Recht ein grundsätzlich an keine Formvorschriften gebundener Konsensualvertrag, der - entsprechenden Abschlußwillen vorausgesetzt - durch die Willensübereinstimmung der Parteien über Ware und Preis zustande kommt (§ 1053 ABGB). Für die Begründung des Anspruches auf Übereignung genügt es, daß zwischen den Vertragsparteien Willensübereinstimmung darüber erzielt wurde, einen bestimmten oder doch durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbaren Anteil an einer Liegenschaft, die wenigstens durch die Adresse bezeichnet wird, um einen betragsmäßig festgesetzten Kaufpreis zu erwerben. Mit der Formulierung "durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbaren Anteil an einer Liegenschaft" ist die Festsetzung des Jahresmietwertes gemäß § 2 WEG 1948 (Parifizierung) bzw die Feststellung des Nutzwertes nach § 3 WEG 1975 bei von Wohnungseigentumsbewerbern geschlossenen Verträgen erfaßt (Hinweis E VS 9.12.1971, 112/71; E 4.11.1991, 90/16/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160188.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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