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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Rechtssatz
Die AbgBeh zieht eine Darlehensgewährung dann mit Recht in Zweifel, wenn die Verfügbarkeit der Mittel beim Darlehensgeber nach dessen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen ausgeschlossen erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986130187.X04Im RIS seit
11.07.2001