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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
In der monokratisch organisierten Beh "Sicherheitsdirektion" werden Bescheide vom Sicherheitsdirektor oder in seinem Auftrag erlassen, weshalb aus der Tatsache der Unterfertigung eines Organwalters der sachlich (und örtlich) zuständigen (Berufungs-)Behörde "Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich" unter der Wortfolge "Für den Sicherheitsdirektor" nicht abgeleitet werden kann, es habe eine unzuständige Beh entschieden.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenbezeichnung Behördenorganisation Behördenorganisation Fertigungsklausel Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180015.X01Im RIS seit
11.07.2001