RS Vwgh 1992/2/20 92/18/0015

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
FrPolG 1954 §11;
ÜG 1929 Art2 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

In der monokratisch organisierten Beh "Sicherheitsdirektion" werden Bescheide vom Sicherheitsdirektor oder in seinem Auftrag erlassen, weshalb aus der Tatsache der Unterfertigung eines Organwalters der sachlich (und örtlich) zuständigen (Berufungs-)Behörde "Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich" unter der Wortfolge "Für den Sicherheitsdirektor" nicht abgeleitet werden kann, es habe eine unzuständige Beh entschieden.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenbezeichnung Behördenorganisation Behördenorganisation Fertigungsklausel Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180015.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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