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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §27 idF 1989/364;Rechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, die verschiedene gesetzliche Ausformung der Anspruchsvoraussetzung "geringes Einkommen des Ehemannes" bei der Sondernotstandshilfe (§ 39 AlVG) einerseits und beim erhöhten Karenzurlaubsgeld (§ 27 AlVG) andererseits verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz; denn im ersten Fall geht es nicht um die Beurteilung der Notlage der Mutter, vielmehr wird ein dem "Alleinstehen" des Bedürftigen ähnlicher Sachverhalt nunmehr für Ehe und Lebensgemeinschaft gleich geregelt; im Übrigen bewegt sich die Regelung angesichts der Verschiedenheit der Leistungen innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080014.X02Im RIS seit
18.10.2001