RS Vwgh 1992/2/20 92/08/0014

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §27 idF 1989/364;
AlVG 1977 §39 Abs3 idF 1989/649;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, die verschiedene gesetzliche Ausformung der Anspruchsvoraussetzung "geringes Einkommen des Ehemannes" bei der Sondernotstandshilfe (§ 39 AlVG) einerseits und beim erhöhten Karenzurlaubsgeld (§ 27 AlVG) andererseits verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz; denn im ersten Fall geht es nicht um die Beurteilung der Notlage der Mutter, vielmehr wird ein dem "Alleinstehen" des Bedürftigen ähnlicher Sachverhalt nunmehr für Ehe und Lebensgemeinschaft gleich geregelt; im Übrigen bewegt sich die Regelung angesichts der Verschiedenheit der Leistungen innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080014.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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