RS Vwgh 1992/2/20 90/16/0181

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Die Bodenfläche eines Wintergartens zählt zur Wohnfläche eines Wohnhauses; ein ohne freie Öffnung geplanter (und ausgeführter) Wintergarten darf nicht gleichheitswidrig in bezug auf die besondere Ausnahme von der Bestimmung gemäß § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG besser qualifiziert werden als eine Loggia, die während des Kalenderjahres durchaus dauernd - wenn auch nur zu jeweils kurzen Aufenthalten (zB zum Entspannen, Einnehmen von Mahlzeiten, Pflegen von Blumen oder Pflanzen, Rauchen, Abkühlen oder Aufwärmen) - Wohnzwecken dienen kann (Hinweis E 25.1.1990, 89/16/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160181.X02

Im RIS seit

20.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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